Düsseldorfer Tabelle 2019
Die Bedarfssätze für volljährige Kinder sind unverändert geblieben.
Das Kindergeld für minderjährige Kinder ist weiterhin hälftig zu berücksichtigen.
Bei Unterhalt für volljährige Kinder ist das Kindergeld, wie bisher, in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.
Im Anhang zur Düsseldorfer Tabelle sind Tabellen abgedruckt, welcher Unterhalt nach Abzug des hälftigen Kindergeldes für minderjährige Kinder und welcher nach Abzug des vollen Kindergeldes für volljährige Kinder zu zahlen ist.
Die Anmerkungen zur Tabelle sind unverändert, auch die Selbstbehalte, die einem Unterhaltsschuldner zu verbleiben haben, sind nicht geändert worden.
Die nächste Änderung der Tabelle wird voraussichtlich zum 1.1.2020 erfolgen.
Das Kindergeld soll ab dem 1.7.2019 angehoben werden,
für das 1. und 2. Kind auf 204 Euro,
für das 3. Kind auf 210 Euro,
für das 4. und jedes weitere Kind auf 235 Euro.
Susanne Kues
Fachanwältin für Familienrecht